Jubel in der Personalverrechnung, endlich eine Vereinfachung? Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt. Bisher galt gem. § 5 Abs 2 ASVG ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 415,72 (Wert 2016) bzw. für einen Arbeitstag kein höheres Entgelt als € 31,92 gebührte. Seit 1.1.2017 ist vorab abzuklären: Für welchen Zeitraum wird
Jubel in der Personalverrechnung, endlich eine Vereinfachung? Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt. Bisher galt gem. § 5 Abs 2 ASVG ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 415,72 (Wert 2016) bzw. für einen Arbeitstag kein höheres Entgelt als € 31,92 gebührte. Seit 1.1.2017 ist vorab abzuklären: Für welchen Zeitraum wird das Dienstverhältnis vereinbart; Beginn und Ende, im Falle einer Vereinbarung auf unbestimmte Zeit oder zumindest ein Monat; wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt (Wert 2017 € 425,70); Wechsel der Betrachtung von Kalender- auf Naturalmonat (z.B. 9.1.-8.2.). In der Praxis wird sich weisen inwieweit die tatsächlichen Vereinbarungen mit der Personalverrechnung kommuniziert werden. Künftig ist es möglich, mehrmals in einem Monat, befristet beim selben Dienstgeber beschäftigt zu werden oder auch fallweise und jedes Dienstverhältnis bzw. jeder Tag ist eigenständig zu betrachten. Es erfolgt keine Hochrechnung und man kann z.B. an nur einem Tag die vollen € 425,70 verdienen. Zu erwähnen seien natürlich noch die 8 neuen Beitragsgruppen, welche hierfür geschaffen wurden-von wegen Vereinfachung.