Rückstellungen

Bilanzierende Unternehmen müssen drohende Verbindlichkeiten, die dem Rechtsgrund und/oder der Höhe nach ungewiss sind, als Rückstellungen aufwandswirksam berücksichtigen. Während für einige Rückstellungen, z.B. für Sozialkapital (Abfertigung, Pension, Jubiläumsgeld, usw.), genaue Berechnungsvorschriften gelten, sind andere Rückstellungen möglichst verursachungsgerecht zu schätzen und die Berechnungsgrundlagen genau zu dokumentieren. Eine unzulässige Rückstellungsbildung kann nach der VwGH-Rechtsprechung einen finanzstrafrechtlich relevanten Vorsatzvorwurf auslösen. Das BFG hat kürzlich in einer Entscheidung, in Bezug auf eine Garantierückstellung, entschieden, dass die unbegründete Bildung dieser Rückstellung in den Folgejahren, wenn der gleiche Tatbestand in der Vorprüfung beanstandet wurde, einen Hinterziehungsvorsatz darstellt. Der Abgabepflichtige hätte aus den Erfahrungen der Vorprüfungen entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Diese hätten in der Dokumentation der Erfahrungswerte der Vergangenheit bestehen und zur Begründung der Rückstellungsbildung beitragen können. Ohne Begründung unterstellt die Rechtsprechung Vorsatz und führt dies zu finanzstrafrechtlichen Sanktionen.