Kleinunternehmer ist, gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, ein Unternehmer der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum – ist gleich ein Jahr – € 30.000,00 nicht übersteigen. Innerhalb von 5 Jahren darf diese Grenze einmal um 15 % überschritten werden. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, zum Vorsteuerabzug aber
Kleinunternehmer ist, gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, ein Unternehmer der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum – ist gleich ein Jahr – € 30.000,00 nicht übersteigen. Innerhalb von 5 Jahren darf diese Grenze einmal um 15 % überschritten werden. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, zum Vorsteuerabzug aber nicht berechtigt. Bis 2016 wurden bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze sämtliche Umsätze des Unternehmens berücksichtigt. Dadurch waren unecht befreite Unternehmer, wie zum Beispiel Ärzte, benachteiligt, denn sie durften die Kleinunternehmerregelung für Nebenumsätze, welche unter € 30.000,00 lagen, nicht anwenden. Ab 2017 wurde dies insoweit entschärft, als nun bestimmte, unecht steuerbefreite Umsätze nicht mehr in die Umsatzgrenze einzubeziehen sind. Davon betroffen sind insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Psychotherapeuten und Heilmasseure. Wenn also zum Beispiel ein Zahnarzt aus geringfügiger Handelstätigkeit oder Vermietung, Umsätze von weniger als € 30.000,00 pro Jahr erzielt, kann er dafür die Kleinunternehmerregelung beanspruchen und ist somit die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nicht mehr erforderlich.