2015 wurden zahlreiche Immobilienschenkungen, unter Fruchtgenussvorbehalt, vorgenommen. Damit der fruchtgenussberechtigte Übergeber im Falle von Vermietung durch ihn weiterhin die Abschreibung geltend machen kann, muss er an die nunmehrigen Eigentümer eine Substanzabgeltung in Höhe der Abschreibung leisten. Für die neuen Eigentümer stellt dieser Betrag einen steuerneutralen Durchlaufposten dar. Wenn ein Fruchtgenussrecht entgeltlich auf einen Dritten übertragen
2015 wurden zahlreiche Immobilienschenkungen, unter Fruchtgenussvorbehalt, vorgenommen. Damit der fruchtgenussberechtigte Übergeber im Falle von Vermietung durch ihn weiterhin die Abschreibung geltend machen kann, muss er an die nunmehrigen Eigentümer eine Substanzabgeltung in Höhe der Abschreibung leisten. Für die neuen Eigentümer stellt dieser Betrag einen steuerneutralen Durchlaufposten dar. Wenn ein Fruchtgenussrecht entgeltlich auf einen Dritten übertragen wurde, z.B. auf den nunmehrigen Eigentümer, führte dies nach Ansicht der Finanzverwaltung beim Veräußerer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das konnte auch dadurch bewirkt werden, dass die neuen Eigentümer, beim Erlöschen des Fruchtgenussrechtes, Schulden des Übergebers, übernehmen mussten. Diese Ansicht hat der VwGH mit Erkenntnis vom 31.03.2017, Ra 2016/13/0029 als unzutreffend beurteilt. Entscheidend ist dabei, ob das Fruchtgenussrecht einem Dritten nur zur Nutzung überlassen oder ob es endgültig übertragen wird. Die Steuerfreiheit erfordert aber die Beachtung der Spekulationsfrist von 1 Jahr und die Vermeidung eines zu hohen Entgeltes für die Fruchtgenussrechtsübertragung im Vergleich zum Liegenschaftswert.