Werden Jagd- bzw. Fischereirechte von Privatpersonen entgeltlich zur Nutzung überlassen, erzielen diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn der Verpächter der Umsatzsteuer unterliegt, beträgt der Umsatzsteuersatz 20 %. Dies ist bei Privatpersonen der Fall, die Einkünfte über der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,– pro Jahr erzielen bzw. wenn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Im betrieblichen Bereich
Werden Jagd- bzw. Fischereirechte von Privatpersonen entgeltlich zur Nutzung überlassen, erzielen diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn der Verpächter der Umsatzsteuer unterliegt, beträgt der Umsatzsteuersatz 20 %. Dies ist bei Privatpersonen der Fall, die Einkünfte über der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,– pro Jahr erzielen bzw. wenn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Im betrieblichen Bereich stellen Entgelte für solche Nutzungsüberlassungen betriebliche Einkünfte dar und sind 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen. Als Nebenkosten fallen Bestandsgebühren bei Jagdverpachtung im Ausmaß von 2 %, bei Fischereirevieren von 1 % der Bemessungsgrundlage an. Zusätzlich sind noch Landesabgaben für die Überlassung dieser Rechte abzuführen. In der Steiermark z.B. beträgt die jährliche Jagdabgabe 28 % des Jagdwertes. Veräußerung von Fischereirechten unterliegen nicht der Immobilienertragsteuer und nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist auch nicht der Einkommensteuer, wenn die Veräußerung aus dem privaten Bereich erfolgt. Bei Veräußerungen aus dem Betriebsvermögen sind solche Entgelte als betriebliche Einkünfte zu erfassen. Grunderwerbsteuer fällt nicht an.