Grundsätzlich sind Bestandsverträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zu einem bestimmten Preis erhält, gem. § 33 TP 5 Gebührengesetz gebührenpflichtig. Im Normalfall beträgt die Gebührenpflicht 1 %, bei Jagdpachtverträgen 2 % der Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Vertragsdauer, wobei bei unbestimmter Dauer der Wert mit dem 3-fachen Jahreswert
Grundsätzlich sind Bestandsverträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zu einem bestimmten Preis erhält, gem. § 33 TP 5 Gebührengesetz gebührenpflichtig. Im Normalfall beträgt die Gebührenpflicht 1 %, bei Jagdpachtverträgen 2 % der Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Vertragsdauer, wobei bei unbestimmter Dauer der Wert mit dem 3-fachen Jahreswert berechnet wird, bei bestimmter Dauer ergibt sich die Bemessungsgrundlage aufgrund des Jahreswertes mal Anzahl der Jahre. Gebührenbefreit sind Verträge von Wohnräumen bis zu einer Vertragsdauer von 3 Monaten. Im Oktober 2017 hat der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung insofern ausgedehnt, als nunmehr alle Bestandsverträge von Gebäuden und Gebäudeteilen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume oder andere Teile der Liegenschaft, wie Keller- oder Dachbodenräume, gebührenbefreit sind. Die Gebührenbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und war dies der 11.11. 2017. Nach herrschender Meinung sind Bestandsverträge auch von dieser Gebührenbefreiung umfasst, wenn die schriftliche Urkunde erst nach dem Tag des Inkrafttretens, errichtet wird.