Arbeitnehmer sind verpflichtet jede Dienst- und Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber, ohne Verzug, bekannt zu geben. Die Mitteilung kann mündlich, schriftlich, per mail oder auch SMS erfolgen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers oder eines Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache (Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Als Arbeitgeber muss
Arbeitnehmer sind verpflichtet jede Dienst- und Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber, ohne Verzug, bekannt zu geben. Die Mitteilung kann mündlich, schriftlich, per mail oder auch SMS erfolgen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers oder eines Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache (Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Als Arbeitgeber muss man die ärztliche Bestätigung anlässlich jeder Arbeitsunfähigkeit verlangen. Die Aufforderung kann bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aber sollte spätestens am dritten Tag erfolgen. In Fällen von Kur- und Erholungsaufenthalten hat der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt und die Dauer des Aufenthalts, vor dessen Antritt, vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (§4 Abs. 4 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG). Krankenstände sind der Personalverrechnung unbedingt mitzuteilen, da der Arbeitgeber ab einer gewissen Zeit entlastet wird, indem die GKK einen Teil des Krankenentgelts übernimmt.