Wie bereits im Dezember 2017 angekündigt, ist das Wirtschaftliche Eigentümerregistergesetz mit 15. 01.2018 in Kraft getreten und steht das wirtschaftliche Eigentümerregister nun. Da die Frist zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer mit 01.06.2018 abgelaufen ist, ist es hoch an der Zeit, die Einträge in diesem Register zu überprüfen und eventuelle Änderungen vorzunehmen. Es ist festzustellen, wer
Wie bereits im Dezember 2017 angekündigt, ist das Wirtschaftliche Eigentümerregistergesetz mit 15. 01.2018 in Kraft getreten und steht das wirtschaftliche Eigentümerregister nun. Da die Frist zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer mit 01.06.2018 abgelaufen ist, ist es hoch an der Zeit, die Einträge in diesem Register zu überprüfen und eventuelle Änderungen vorzunehmen. Es ist festzustellen, wer der direkte bzw. der indirekte wirtschaftliche Eigentümer in Verbindung mit einem obersten Rechtsträger ist. Sind ausschließlich natürliche Personen am Rechtsträger beteiligt, ist eine Meldung dann hinfällig, wenn eine automationsunterstützte Übernahme von vorhandenen Registern, wie zB Firmenbuch, durch die Behörde erfolgt. Komplizierter wird es, wenn die Übernahme der Daten nicht automatisch erfolgt oder wenn es sich um Treuhandschaften, um zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften oder um Privatstiftungen handelt. Eine Überprüfung ist daher auch erforderlich, wenn nur ausschließlich natürliche Personen Gesellschafter eines Rechtsträgers sind. Als direkter wirtschaftlicher Eigentümer ist jene Person einzutragen, die direkt am meldepflichtigen Rechtsträger mit mehr als 25 % der Anteile beteiligt ist. Der indirekte wirtschaftliche Eigentümer ist jene Person, die durch eine oder mehrere zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften indirekt mehr als 25 % der Anteile hält.