Der Sommer ist da, die Ferien haben begonnen und viele junge Menschen nützen nun die Zeit um das erste eigene Geld zu verdienen oder um verschiedene Berufssparten in Form einer Ferialarbeit kennenzulernen. Diese wird, wie o.a., je nach Absicht des Arbeitnehmers, unterschiedlich definiert. Viele Berufsgruppen sehen in ihrer Ausbildung ein (Pflicht-) Praktikum vor. Beim sogenannten
Der Sommer ist da, die Ferien haben begonnen und viele junge Menschen nützen nun die Zeit um das erste eigene Geld zu verdienen oder um verschiedene Berufssparten in Form einer Ferialarbeit kennenzulernen. Diese wird, wie o.a., je nach Absicht des Arbeitnehmers, unterschiedlich definiert. Viele Berufsgruppen sehen in ihrer Ausbildung ein (Pflicht-) Praktikum vor. Beim sogenannten Ferialpraktikanten steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund und er unterliegt keiner Arbeitsverpflichtung im eigentlichen Sinn. Daher steht ihm auch kein Entgelt zu und er ist nicht zur Sozialversicherung anzumelden. Sollte Praktikanten trotzdem ein Entgelt (evtl. lt Kollektivvertrag) oder zumindest ein „Taschengeld“ ausbezahlt werden, unterliegen sie der Lohnsteuerpflicht und sind sie auch bei der GKK anzumelden. Ähnlich steht es um den Volontär. Seine Tätigkeit dient dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten. Auch hier besteht keine Arbeitsverpflichtung und hat der Volontär prinzipiell auch keinen Anspruch auf ein Entgelt. Der echte Ferialarbeitnehmer jedoch geht meist ein befristetes Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber ein. Er wird komplett in die betriebliche Organisation eingebunden, unterliegt der Arbeitsverpflichtung, ist weisungsgebunden und bekommt für seine Tätigkeit auch ein entsprechendes Entgelt. Je nach Höhe des Entgeltes ist er voll- oder nur geringfügig versichert.