Nach der bisherigen Rechtsprechung stellen Kosten eines Strafverfahrens, ebenso wie Geldstrafen, Kosten der privaten Lebensführung dar. Sie wurden mit der Begründung, dass eine steuerliche Absetzungsfähigkeit dieser Kosten eine Strafminderung darstellen würde, nicht als Betriebsausgabe akzeptiert. Das Einkommensteuergesetz erwähnt in § 20 ausdrücklich nur Strafen und Geldbußen, nicht aber Verfahrenskosten. Bislang hat der Verwaltungsgerichtshof Verfahrenskosten als
Nach der bisherigen Rechtsprechung stellen Kosten eines Strafverfahrens, ebenso wie Geldstrafen, Kosten der privaten Lebensführung dar. Sie wurden mit der Begründung, dass eine steuerliche Absetzungsfähigkeit dieser Kosten eine Strafminderung darstellen würde, nicht als Betriebsausgabe akzeptiert.
Das Einkommensteuergesetz erwähnt in § 20 ausdrücklich nur Strafen und Geldbußen, nicht aber Verfahrenskosten. Bislang hat der Verwaltungsgerichtshof Verfahrenskosten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe qualifiziert. In seinem Erkenntnis vom 22.03.2018 ist er von seiner grundsätzlichen Verneinung dieser Kosten als Betriebsausgabe abgegangen und hat die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten zugelassen. Er begründet dies, im konkreten Fall damit, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Aus diesem neuen Erkenntnis ist der Schluss zu ziehen, dass Verfahrenskosten auch bei einem Schuldspruch Betriebsausgaben darstellen können, wenn es dafür eine betriebliche Veranlassung gibt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.