WiEReG II

Die Erstmeldungen zum wirtschaftlichen Eigentümerregister konnten im Mai 2018 nicht vollständig in der erstfestgesetzten Frist vorgenommen werden. Daher hat das BMF die Sanktionierung für nicht korrekte Meldungen bis 15.08.2018 ausgesetzt. Gem. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. e WiEReG hat der Rechtsträger die Daten bei Erstmeldung binnen 4 Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister, z.B. Firmenbuch, zu übermitteln. Das Gesetz fordert aber auch laufende Meldungen im Falle von Veränderungen im Beteiligungsverhältnis von Kapitalgesellschaften, weil dies, wiederum binnen 4 Wochen, eine Meldeverpflichtung auslöst. Wenn z.B. eine natürliche Person mit einem Anteil von 70% und damit direkter wirtschaftlicher Eigentümer, 30% an eine Kapitalgesellschaft abtritt, welche nur einen Gesellschafter hat,  bleibt der abtretende Gesellschafter weiterhin direkter wirtschaftlicher Eigentümer, der Alleingesellschafter der hinzutretenden Kapitalgesellschaft wird aber indirekter wirtschaftlicher Eigentümer. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird automationsunterstützt die Erfüllung der Meldeverpflichtung mittels Zwangsstrafenandrohung in Höhe von mindestens € 1.000,00 eingefordert.