Der Familienbonus plus ersetzt ab 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Er beträgt pro Kind bis zum 18. Lebensjahr €1.500,00 jährlich und darüber hinaus für die Dauer des Familienbeihilfebezuges € 500,00. Diese Beträge stehen für Kinder im Inland zu. Im EU – und EWR-Raum und der Schweiz wird der Betrag an das
Der Familienbonus plus ersetzt ab 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Er beträgt pro Kind bis zum 18. Lebensjahr €1.500,00 jährlich und darüber hinaus für die Dauer des Familienbeihilfebezuges € 500,00. Diese Beträge stehen für Kinder im Inland zu. Im EU – und EWR-Raum und der Schweiz wird der Betrag an das jeweilige Preisniveau angepasst. Für Kinder in Drittstaaten ist der Familienbonus nicht vorgesehen. Da es sich nur bei Abgabepflichtigen auswirkt, die tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist zu beachten, wer ihn in Anspruch nimmt. Er kann von einem Elternteil allein oder je zur Hälfte von beiden Elternteilen geltend gemacht werden. Die Aufteilung kann auch zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern vorgenommen werden. Gering verdienende Alleinverdiener und Alleinerzieher bekommen einen Kindermehrbetrag von max. €250,00 pro Jahr als Negativsteuer vergütet. Der Familienbonus wird in der Einkommensteuererklärung im Formular L1k beantragt. Für Dienstnehmer kann er bereits in der Lohnverrechnung, nach Vorlage des Antragsformulars E30 beim Arbeitgeber, oder im Nachhinein bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.