Aufgrund eines VWGH Erkenntnisses wurde in der Literatur die umsatzsteuerliche Behandlung von Import bzw. Verkauf von gebrauchten und neuen Fahrzeugen durch Private diskutiert. Ein Fahrzeug gilt laut UStG als neu, wenn mit diesem nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt wurden und die Erstinbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate vor Erwerb zurückliegt. Es reicht aus, dass
Aufgrund eines VWGH Erkenntnisses wurde in der Literatur die umsatzsteuerliche Behandlung von Import bzw. Verkauf von gebrauchten und neuen Fahrzeugen durch Private diskutiert. Ein Fahrzeug gilt laut UStG als neu, wenn mit diesem nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt wurden und die Erstinbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate vor Erwerb zurückliegt. Es reicht aus, dass eines dieser Kriterien erfüllt ist, damit es sich um ein neues Fahrzeug gem. UStG handelt. Wird ein solches Fahrzeug durch einen Nichtunternehmer über eine EU Grenze verbracht oder veräußert, fällt Erwerbsteuer bzw. Umsatzsteuer an. Bei einem gebrauchten Fahrzeug liegt kein umsatzsteuerlicher Tatbestand vor. Der VWGH hat festgehalten, dass es unerheblich ist, ob in ein Fahrzeug Teile eingebaut wurden, die mehr als 6.000 km zurückgelegt haben. Wichtig ist, ob bei der Herstellung ein bisher noch nicht existierendes Wirtschaftsgut entsteht, das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine Bestandteile. Bei Replicas werden aus Bestandteilen alter Fahrzeuge neue Fahrzeuge mit anderer Marktgängigkeit produziert und sind daher diese Replicas als neue Fahrzeuge zu qualifizieren, wenn diese die genannten Kriterien erfüllen.