Die Klage eines Arbeitnehmers ohne Konfessionszugehörigkeit auf Zahlung des Feiertagsentgelts für seine Arbeitsleistung am Karfreitag hat die Diskussion um die neue Karfreitagsregelung ausgelöst. Die EuGH Entscheidung vom 22.1.2019 hat die bis dahin bestehende Regelung in § 7 Abs 3 Arbeitsruhegesetz (ARG) als diskriminierend beurteilt – durch die Regelung wurden zwei vergleichbare Arbeitnehmer-Gruppen unterschiedlich behandelt. Knapp
Die Klage eines Arbeitnehmers ohne Konfessionszugehörigkeit auf Zahlung des Feiertagsentgelts für seine Arbeitsleistung am Karfreitag hat die Diskussion um die neue Karfreitagsregelung ausgelöst. Die EuGH Entscheidung vom 22.1.2019 hat die bis dahin bestehende Regelung in § 7 Abs 3 Arbeitsruhegesetz (ARG) als diskriminierend beurteilt – durch die Regelung wurden zwei vergleichbare Arbeitnehmer-Gruppen unterschiedlich behandelt. Knapp zwei Jahre und unzählige Debatten danach, am 21.3.2019, erfolgt die Kundmachung im Bundesgesetzblatt unter BGBl I Nr. 22/2019; die wesentlichen Änderungen liegen im ARG. Der o.a. Paragraph wurde ersatzlos gestrichen und spezielle, konfessionsgebundene Regelungen in Betriebsvereinbarungen und in diversen Kollektivverträgen, wie z.B. Handel, sind somit ungültig. Ab sofort hat jeder Dienstnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf einen persönlichen Feiertag, welchen er unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist frei, einseitig bestimmen darf und dem Dienstgeber schriftlich bekannt geben muss. Der persönliche Feiertag ist ein Tag aus dem bestehenden Urlaubskontingent und innerhalb eines Kalenderjahres zu verbrauchen, er kann nicht in Folgejahre vorgetragen werden.