Kaufen Personen in Österreich Waren für nicht unternehmerische Zwecke ein und führen diese die Waren im persönlichen Reisegepäck ins Drittland aus, ist dieser Umsatz umsatzsteuer (USt) – befreit. Diese Person darf keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU haben (Kopie des Reisepasses), die Ware (Betrag über € 75,00) muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats
Kaufen Personen in Österreich Waren für nicht unternehmerische Zwecke ein und führen diese die Waren im persönlichen Reisegepäck ins Drittland aus, ist dieser Umsatz umsatzsteuer (USt) – befreit. Diese Person darf keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU haben (Kopie des Reisepasses), die Ware (Betrag über € 75,00) muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden und es muss ein Ausführnachweis und ein buchmäßiger Nachweis vorliegen. Als Ausfuhrnachweis gilt das Formular „U34“ aber auch ein anderes, inhaltlich entsprechendes, Formblatt und wird dieses durch jenes Zollamt bestätigt, bei dem die Ware von der EU ins Drittland gebracht wird. Die Steuerbefreiung kann sofort oder nach Vorliegen der Ausfuhrbescheinigung erfolgen. Im ersten Fall wird die Rechnung ohne USt ausgestellt. Sollte kein Ausfuhrnachweis innerhalb von 6 Monaten vorgelegt werden, muss das leistende Unternehmen die USt an die Abgabenbehörde abführen. Im zweiten Fall stellt man eine ust-pflichtige Rechnung aus und bei Vorliegen des Ausfuhrnachweises wird diese storniert, eine neue ust-freie Rechnung ausgestellt und die USt rückerstattet.