Übermittlung vollständiger Lohnabrechnung

Je nach Fälligkeit des Entgelts ist einem Dienstnehmer gem. § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu übermitteln. Dies kann durchaus auch auf elektronischem Weg erfolgen, wie es mittlerweile häufig üblich ist z.B. per email. Wenn die Abrechnung formell vollständig ist, hat der Arbeitgeber der Verpflichtung der Aushändigung bereits entsprochen. Neben dem seit jeher individualrechtlichen Anspruch auf den Erhalt, kann der Anspruch aber des weiteren auch in einer Betriebsvereinbarung oder sogar im jeweiligen Kollektivvertrag festgehalten sein. Der Zweck des Anspruches liegt darin, dass Dienstnehmer selber überprüfen können, ob die Ansprüche richtig und vollständig errechnet wurden und ob die resultierenden Abgaben und Beiträge gesetzeskonform abgeführt wurden. Gehen der Auszahlungsbetrag, die Widmung, woraus er sich ergibt und auch die vorgenommenen Abzüge einwandfrei aus der Lohnabrechnung hervor, kann davon ausgegangen werden, dass sie ordnungsgemäß ist. Die Transparenz für den Dienstnehmer steht im Vordergrund, die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung stellt sich hier noch nicht.