Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind sowohl nach Einkommensteuerrecht als auch Umsatzsteuerrecht, ab 2020 solche, deren Nettoumsatz pro Jahr € 35.000,00 nicht übersteigt. Nach Einkommensteuerrecht dürfen ab 2020 diese Unternehmer ein Betriebsausgabenpauschale von45 % ihrer Umsätze absetzen. Handelt es sich um einen Dienstleistungsbetrieb vermindert sich der Pauschalsatz auf 20 %. Daneben dürfen nur die Sozialversicherungsbeiträge erfolgsmindernd berücksichtigt werden. Bei Anwendung der Pauschalierung erübrigt sich die Führung eines Wareneingangsbuches und eines Anlagenverzeichnisses. Umsatzsteuerrechtlich müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer verrechnen und dürfen keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 auf € 35.000,00 bedeutet eine Erhöhung um 16, 7 %. Seit der letzten Anhebung der Kleinunternehmergrenze im Jahr 2007 hat sich der VPI 2005 von Jänner 2007 bis Oktober 2019 um 27,4 % erhöht. Eine inflationsabgeltende Valorisierung hätte eine Kleinunternehmergrenze von zumindest € 38.000,00 ergeben. Der Grenzwert darf innerhalb von fünf Jahren ein Mal um 15 % überschritten werden und beträgt für diesen Fall € 40.250,00.