Seit dem Jahr 2016 sind in der Kapitalertragsteueranmeldung neben der Gewinnausschüttung und der Kapitalertragsteuer die einzelnen Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anzugeben. Mit aktueller Verordnung vom 26. Februar 2020 (BGBl. II 38/2020) sind diese Daten vom Finanzamt der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen elektronisch zu übermitteln. In Zukunft wird die Sozialversicherung daher die zugeflossenen Ausschüttungen in
Seit dem Jahr 2016 sind in der Kapitalertragsteueranmeldung neben der Gewinnausschüttung und der Kapitalertragsteuer die einzelnen Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anzugeben. Mit aktueller Verordnung vom 26. Februar 2020 (BGBl. II 38/2020) sind diese Daten vom Finanzamt der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen elektronisch zu übermitteln. In Zukunft wird die Sozialversicherung daher die zugeflossenen Ausschüttungen in der Beitragsgrundlage berücksichtigen und kann dies – sofern man mit seinen laufenden Bezügen unter der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020 € 6.265,00 monatlich) liegt – zu Nachzahlungen von Pflichtversicherungsbeiträgen führen. Betroffen sind dabei unternehmensrechtliche Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu mehr als 25% an einer GmbH beteiligt sind. Weiters muss die GmbH Pflichtmitglied bei der Wirtschaftskammer sein. Die Verordnung wird mit 1. Juli 2020 in Kraft treten und wird bereits rückwirkend Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Vor einer geplanten Ausschüttung müssen daher in Zukunft auch die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen beachtet werden.