Neben nichtsteuerbaren Vermögensvorgängen gibt es ‚Vermögenszugänge, die zwar einer steuerpflichtigen Einkunftsart zuzurechnen wären, infolge einer expliziten Befreiung aber nicht zu versteuern sind. Die COVID-19-Krise hat dazu geführt, dass bundesgesetzlich, mit Rückwirkung ab 01.03.2020 die Steuerfreiheit für nachstehende, öffentliche Zuwendungen an Hilfsbedürftige geregelt wurde. Öffentliche Mittel sind solche, die von Körperschaften öffentlichen Rechts geleitstet werden und
Neben nichtsteuerbaren Vermögensvorgängen gibt es ‚Vermögenszugänge, die zwar einer steuerpflichtigen Einkunftsart zuzurechnen wären, infolge einer expliziten Befreiung aber nicht zu versteuern sind. Die COVID-19-Krise hat dazu geführt, dass bundesgesetzlich, mit Rückwirkung ab 01.03.2020 die Steuerfreiheit für nachstehende, öffentliche Zuwendungen an Hilfsbedürftige geregelt wurde. Öffentliche Mittel sind solche, die von Körperschaften öffentlichen Rechts geleitstet werden und Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Einkommen und Vermögen die Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht gewährleisten können. Zuwendungen aus Mitteln des COVID 19 Krisenbewältigungsfonds. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds Phase I und Phase II. Zuschüsse aus dem CORONA-Krisenfonds, für, durch Umsatzausfall nicht mehr gedeckte Fixkosten und Unternehmerlohn. Vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen, um den Liquiditätsausfall in der Krisensituation zu mildern. Schließlich sind Bonuszahlungen an Dienstnehmer systemerhaltender Berufsgruppen bis zu einem Ausmaß von € 3.000,00 sowohl von der Einkommensteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.