Zur Unterstützung der Coronakrise geschüttelten Gastronomie gelten folgende Maßnahmen ab 01.07.2020 zum Teil befristet und zum Teil auf Dauer. Die Umsatzgrenze für die vereinfachte Gewinnermittlung im Rahmen der Gastgewerbepauschalierung wird von € 255.000,00 auf € 400.000,00 und das Mobilitätspauschale für die Gastronomie im ländlichen Bereich, je nach Gemeindeeinwohneranzahl von 2 % auf 6 % angehoben.
Zur Unterstützung der Coronakrise geschüttelten Gastronomie gelten folgende Maßnahmen ab 01.07.2020 zum Teil befristet und zum Teil auf Dauer. Die Umsatzgrenze für die vereinfachte Gewinnermittlung im Rahmen der Gastgewerbepauschalierung wird von € 255.000,00 auf € 400.000,00 und das Mobilitätspauschale für die Gastronomie im ländlichen Bereich, je nach Gemeindeeinwohneranzahl von 2 % auf 6 % angehoben. Den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte, steuerfreie, Essensgutscheine erfahren eine Anhebung von € 4,40 auf € 8,00 pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Gutscheine für nicht sofortige Konsumation werden nun im Ausmaß von € 2,00 anstatt bisher € 1,20 anerkannt. Die steuerliche Absetzbarkeit der Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde wird für das 2. Halbjahr 2020 von 50 % auf 75 % erhöht. Inwieweit die Umsatzsteuersenkung von 20 % auf 10 % für nicht alkoholische Getränke von der Gastronomie an die Konsumenten weitergegeben werden wird, ist fraglich und gilt auch nur bis Ende 2020. Schließlich wird die Schaumweinsteuer wieder einmal wegfallen und die Flasche Sekt damit um € 0,90 billiger.