Das Thema Homeoffice ist mit der Coronavirus-Krise von einer Randerscheinung zur Alltäglichkeit mutiert und sind damit die steuerlichen Regelungen für die neue Arbeitswelt relevant geworden. Die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers war und bleibt sehr stark eingeschränkt. Raumkosten und Einrichtungen werden nur anerkannt, wenn die konkrete Räumlichkeit und die Einrichtungen nahezu ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen,
Das Thema Homeoffice ist mit der Coronavirus-Krise von einer Randerscheinung zur Alltäglichkeit mutiert und sind damit die steuerlichen Regelungen für die neue Arbeitswelt relevant geworden. Die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers war und bleibt sehr stark eingeschränkt. Raumkosten und Einrichtungen werden nur anerkannt, wenn die konkrete Räumlichkeit und die Einrichtungen nahezu ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen, was bei intensiverer Heimarbeit leichter argumentierbar wird. Für diese Tätigkeit typische Arbeitsmittel wie Computer samt Zubehör, Internet und Telefon müssen im Schätzungswege auf die berufliche und private Nutzung aufgeteilt werden, und können, wenn sie vom Dienstnehmer getragen werden, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch für Hilfsmaterial für die Bürotätigkeit wie z.B. Schreibwerkzeug, Druckerpapier usw. und auch für Strom für den Betrieb der Geräte. Die letztgenannten Aufwendungen können auch ohne Vorliegen eines anerkannten Arbeitszimmers steuerlich abgesetzt werden. Wenn diese Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, ist bei allfälliger, geringfügiger Privatnutzung, kein Sachbezug zu berücksichtigen.