Bislang müssen österreichische Unternehmer die Waren an Nichtunternehmer, in andere EU-Mitgliedsstaaten liefern Lieferschwellen beachten und bei Überschreiten derselben im sogenannten Bestimmungsland dessen Umsatzsteuer verrechnen, den Abgabenbehörden erklären und dort abführen. Bei Unterschreiten der Lieferschwelle kann man dies freiwillig anwenden, was zum Vorteil für den Kunden führt, wenn in dessen Wohnsitzstaat ein geringerer Umsatzsteuersatz gilt als
Bislang müssen österreichische Unternehmer die Waren an Nichtunternehmer, in andere EU-Mitgliedsstaaten liefern Lieferschwellen beachten und bei Überschreiten derselben im sogenannten Bestimmungsland dessen Umsatzsteuer verrechnen, den Abgabenbehörden erklären und dort abführen. Bei Unterschreiten der Lieferschwelle kann man dies freiwillig anwenden, was zum Vorteil für den Kunden führt, wenn in dessen Wohnsitzstaat ein geringerer Umsatzsteuersatz gilt als in Österreich. Für den Unternehmer ist dies mit Verwaltungsaufwand verbunden, da er sich im Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen, dort UVAs einreichen und die Umsatzsteuer abführen, muss. Ab 2021 wird zur Bewältigung des zunehmenden Online-Shoppings eine Vereinfachung herbeigeführt. Mit 01.07.2021 wird die Lieferschwelle abgeschafft und sind innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze jedenfalls im Bestimmungsland zu versteuern. Um für den Unternehmer die Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer einfach zu gestalten, wird ein EU One-Stop Shop geschaffen. Jene Umsatzsteuer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu entrichten ist, kann über den EU-OSS vom Unternehmer mit einer Meldung in Österreich erklärt und hier abgeführt werden.