Wirtschaftliches Eigentümerregister

Das Wirtschaftliche Eigentümerregistergesetz ist 2018 in Kraft getreten und gilt ab heuer eine Meldeverpflichtung betreffend die jährliche Überprüfung. Die Bestätigungsmeldung über die durchgeführte Prüfung ist auch dann erforderlich, wenn es keine Änderungen gegeben hat. Wenn sich nichts geändert hat, kann die jährliche Bestätigung durch Wiederholung der bisherigen Einmeldung erfolgen. Die jährliche Überprüfung kann durch den Rechtsträger oder dessen steuerliche Vertretung erfolgen. Wenn die Meldung durch den steuerlichen Vertreter erfolgt, kann dies aufgrund der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer durch den Rechtsträger oder auf eigenen Feststellungen des steuerlichen Vertreters basieren. Grundsätzlich ist der steuerliche Vertreter berufsrechtlich dazu verpflichtet vor Annahme eines Auftrages die wirtschaftlichen Eigentümer des Auftraggebers festzustellen. Bei Fristversäumnis oder Nichtmeldung werden von der Abgabenbehörde Erinnerungsschreiben versandt oder Zwangsstrafen vorgeschrieben. Mit diesen Maßnahmen wird aber erst ab Jänner/Februar 2021 begonnen. Die allgemeine 4-wöchige Meldepflicht von Änderungen bleibt davon unberührt aufrecht.