Landwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerlich vereinfachende Pauschalisierungsregelungen finden sich sowohl im Einkommensteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht. §22 Abs 1 UStG gestattet nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten, deren Umsatz € 400.000,– nicht übersteigt die Umsatzsteuer mit 10% der Bemessungsgrundlage festzustellen. Werden die Umsätze an Unternehmer erbracht erhöht sich der Steuersatz auf 13%.  Die Vorsteuer kann in gleicher Höhe geltend gemacht werden. In einem Verfahren, das letztlich der VwGH mit Erkenntnis von 09.10.2020, Ro2019/13/0025 entschied, war strittig, ob für die Inanspruchnahme der Pauschalisierung neben der mangelnden Buchführungspflicht und der Umsatzgrenze weitere Erfordernisse bestehen. Abgabenbehörde und Bundesfinanzgericht hatten davor die Ansicht vertreten, dass es in bestimmten Fallkonstellationen auch noch darauf ankäme, ob die Umsetzung der Bestimmungen über die Regelbesteuerung dem Land- und Forstwirt verwaltungstechnische Schwierigkeiten bereite, die über jene Schwierigkeiten, die für Abgabepflichtige mit der normalen Umsatzsteuergebarung verbunden sind, hinaus gehen. Der VwGH hat erkannt, dass dieses weitere Erfordernis für die Anwendung der Pauschalierung nicht in Betracht kommt.