Nachdem der Verlustrücktrag in Deutschland seit eh und je üblich ist, wurde in Österreich aufgrund der COVID-19-Konsequenzen auch ein solches Modell installiert. Um den Unternehmen nicht Liquidität in Form von Steuerzahlungen zu entziehen, indem sie für Gewinne im Jahr 2019 Abgaben abzuführen haben wurde mit dem KonStG 2020 reguliert, dass die COVID-19-bedingten Verluste im Jahr
Nachdem der Verlustrücktrag in Deutschland seit eh und je üblich ist, wurde in Österreich aufgrund der COVID-19-Konsequenzen auch ein solches Modell installiert. Um den Unternehmen nicht Liquidität in Form von Steuerzahlungen zu entziehen, indem sie für Gewinne im Jahr 2019 Abgaben abzuführen haben wurde mit dem KonStG 2020 reguliert, dass die COVID-19-bedingten Verluste im Jahr 2020 mit Gewinnen des Jahres 2019 ausgeglichen werden dürfen. Dazu ist ein Antrag zur Geltendmachung in der Veranlagung 2019 erforderlich. Im FinanzOnline steht dafür unter „Weitere Services/Sonstige Anträge/COVID-19-Rücklage“ eine spezielle Funktion für die Einreichung des Antrages zur Verfügung. Falls die Veranlagung 2019 noch offen ist, kann durch einen besonderen Abzugsposten in Form einer COVID-19-Rücklage ein vorzeitiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden. Wurde das Jahr 2019 bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag auf Berücksichtigung des Verlustvortrages als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295 a BAO und muss eine neuerliche Veranlagung vorgenommen werden. Der Steuerausgleich findet dadurch statt, dass die Verlustrücklage im COVID-19-bedingten Verlustjahr erfolgserhöhend aufgelöst wird.