NoVA Neu

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wird die Normverbrauchsabgabe ab 01.07.2021 verschärft und ausgeweitet. Künftig ist für die Einteilung der NoVA-pflichtigen Kraftfahrzeuge die kraftfahrrechtliche Qualifizierung maßgeblich, welche bereits der Hersteller vornehmen und in den Fahrzeugpapieren ausweisen muss, da diese für die NoVA ausschlaggebend ist. Ihr unterliegen wie bisher Motorräder und leichte Kraftfahrzeuge über 125 ccm und Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge. Hinzu kommen nun leichte Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3500 kg. Für Personenkraftwagen ergibt sich der Steuersatz für 2021 aus: (CO2-Emissionswert in g/km – 112 g/km)/12. Der Höchssteuersatz, bezogen auf das Entgelt wird von 35% auf 50% erhöht und der Malusgrenzwert von 275 g/km auf 200 g/km gesenkt bei gleichzeitiger Anhebung des Malusbetrages pro g/km von € 40,00 auf € 50,00. Die oben angeführten Tarife werden bis 2024 jährlich angehoben und PKWs und Kombis empfindlich verteuern. Die Ökologisierung soll durch die NoVA-Befreiung emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die keinen CO2-Ausstoß verursachen, wie elektrisch betriebene und Fahrzeuge mit Wasserstoff- Brennstoffzelle beschleunigt werden.