Verdienstentgangsentschädigung

Wenn natürliche und juristische Personen von den Gesundheitsämtern als Folge der COVID-19-Pandemie unter Berufung auf das Epidemiegesetz abgesondert werden, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung der Absonderung bei Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Bei der Berechnung wird aus dem EBITDA-(Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) Vergleich der zwei Monate vor der Absonderung in den Jahren 2020 bzw. 2021 und 2019 ein Fortschreibungsquotient ermittelt. Dieser sollte nicht größer als 1,1 sein, andernfalls eine gesonderte Begründung erforderlich ist. Der Verdienstentgang ergibt sich aus der Multiplikation des EBITDAs des Vorjahresvergleichsmonats mit dem Fortschreibungsquotienten abzüglich des EBITDAs des Monats in welchem das Unternehmen gesperrt war. Steuerberatungskosten bis max. € 1.000,00 erhöhen den Entschädigungsanspruch, Zuschüsse aus anderen Bereichen wie z.B. Härtefallfond oder Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung schmälern diesen. Es ist davon auszugehen, dass die Verdienstentgangsentschädigung nicht der Einkommensteuer unterliegt, da die Zuordenbarkeit zu bestimmten Aufwendungen fehlt.