Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (SBZ) – aktuell Phase 4- soll insbesondere Eltern ermöglichen, ihre unter 14 Jahre alten Kinder während einer kompletten Schließung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung, zu versorgen. Ebenso gilt dies bei behördlicher Absonderung des Kindes, zur Betreuung für Menschen mit Behinderung oder für Angehörige pflegebedürftiger Personen. Gesetzlich ist dies im § 18b AVRAG
Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (SBZ) – aktuell Phase 4- soll insbesondere Eltern ermöglichen, ihre unter 14 Jahre alten Kinder während einer kompletten Schließung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung, zu versorgen. Ebenso gilt dies bei behördlicher Absonderung des Kindes, zur Betreuung für Menschen mit Behinderung oder für Angehörige pflegebedürftiger Personen. Gesetzlich ist dies im § 18b AVRAG geregelt und gilt von 1.11.2020 – 9.7.2021. Sind die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch nicht gegeben, kann ebenso SBZ mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, und wird diese nach erfolgter Antragstellung trotzdem gefördert. Vergütet werden 100% des an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelts inklusive Sonderzahlungsanteil bis zur ASVG Höchstbeitragsgrundlage, jedoch nicht die Lohnnebenkosten. Pro Elternteil kann die bis zu vier Wochen mögliche SBZ entweder am Stück oder auch tage- oder halbtageweise konsumiert werden. Der Arbeitgeber kann bis spätestens sechs Wochen nach der SBZ oder bis spätestens 21.8.2021 über das Unternehmensserviceportal den Antrag auf Vergütung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einbringen. Die bevollmächtigte steuerliche Vertretung kann dies ebenso übernehmen.