Schnellverfahren

Kommt es im Zuge von Überprüfungen durch die Abgabenbehörde, wie Betriebsprüfung oder Nachschau, zu Mehrergebnissen von nicht mehr als € 10.000,00 pro Jahr, insgesamt aber nicht mehr als € 30.000,00, soweit hinsichtlich der dieser begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, kann mit der Verfahrensbeschleunigung eine finanzstrafrechtliche Verfolgung vermieden werden. Die Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten Mehrergebnisses gilt nicht als Strafe und hat damit keine Eintragung im Finanzstrafregister zur Folge. Sie kann von Amts wegen von der Abgabenbehörde, nicht von der Finanzstrafbehörde, oder auf Antrag des Abgabepflichtigen festgesetzt werden. Die Abgabenerhöhung ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Die Wohltat, dass die Entrichtung des Verkürzungszuschlages für alle Tatbeteiligten strafaufhebend wirkt wird aber nur erreicht, wenn die Entrichtung der Abgabenerhöhung innerhalb eines Monats ab Festsetzung erfolgt. Gegen die Abgabenerhöhung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig und der Abgabepflichtige hat keinen Rechtsanspruch auf das Schnellverfahren. Er ist somit abhängig vom Ermessen der Abgabenbehörde.