Das Bundesgesetz mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden ist seit Anfang 2021 in Kraft und gilt für Förderungen deren Rechtsgrundlage erstmalig ab Jänner 2021 erlassen wird. Das steuerliche Wohlverhalten muss in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung mit der Endabrechnung gegeben sein.
Das Bundesgesetz mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden ist seit Anfang 2021 in Kraft und gilt für Förderungen deren Rechtsgrundlage erstmalig ab Jänner 2021 erlassen wird. Das steuerliche Wohlverhalten muss in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung mit der Endabrechnung gegeben sein. Steuerliches Wohlverhalten liegt vor, wenn
-in den letzten 3 veranlagten Jahren kein Missbrauch iSd BAO vorliegt der zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage von mind. € 100.000,00 geführt hat,
-in den letzten 5 veranlagten Jahren keine Hinzurechnung gem. § 12 Abs 1 Z 10 oder § 10a KStG von insg. mehr als € 100.000,00 vorliegt oder unter Offenlegung diese nicht mehr als € 500.000,00 betragen,
– das Unternehmen nicht in einem unkooperativen Staat gem. der EU-Liste ansässig ist und ab dem 01.01.2018 dort keinen passiven Unternehmensschwerpunkt hat,
-in den letzten 5 Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als € 100.000,00 verhängt wurde.
Ohne Wohlverhalten gibt es keine Förderungen und müssen zu Unrecht bezogene verzinst zurückgezahlt werden.