Vorsteuerabzug

Bei Unternehmen, die sich mit Bauprojekten befassen, stellt sich im Hinblick auf eine vorzunehmende Option auf Vorsteuerabzug, bereits während der Ausführung, somit vor der Erzielung von Umsätzen, die Frage, ob dieser zulässig ist. Dies ist möglich, allerdings nur dann, wenn dargestellt werden kann, dass bereits bindende Vereinbarungen mit zukünftigen Mietern, welche der Umsatzsteuer unterliegen, existieren. Bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus. Es muss also bereits im Zuge der Bauausführung, während des Bezuges der Vorleistungen, die Wahrscheinlichkeit einer steuerpflichtigen Vermietung größer sein, als eine steuerbefreite Vermietung oder Veräußerung. Als Indiz für eine Vermietung gilt eine langfristige Finanzierung von z.B. 20 Jahren, da in diesem Fall der Rückfluss über die Mieteinnahmen entsprechend langfristig erfolgt, während bei einem geplanten Abverkauf nach Fertigstellung die Finanzierung nur über einige Jahre erforderlich ist. Die getroffene Absicht ist der Abgabenbehörde im Vorhinein offen zu legen, da andernfalls, spätestens nach der Vorsteuergeltendmachung in der ersten Umsatzsteuervoranmeldung, vom Finanzamt ein entsprechendes Ergänzungsersuchen zu erwarten ist.