Negatives Eigenkapital

Wenn in der Bilanz einer Kapitalgesellschaft ein negatives Eigenkapital ausgewiesen wird, das heißt die Verbindlichkeiten größer sind als das buchmäßige Vermögen, muss im Anhang ausgeführt werden, warum trotz buchmäßiger keine insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben ist. Als Gründe können vorliegen: Im Vermögen wie z.B. Liegenschaften sind stille Reserven enthalten. Nachrangige Darlehen sind solche, bei denen die Gläubiger Befriedigung erst nach Beseitigung des negativen Eigenkapitals verlangen. Sie werden bei der Überschuldungsprüfung außer Acht gelassen. Hilfreich sind auch Patronatserklärungen. Das sind rechtlich durchsetzbare Verpflichtungen, dem Unternehmen ausreichend finanzielle Mittel zu Verfügung zu stellen. Weiters kann dies auch durch positive Ereignisse nach dem Bilanzstichtag wie Gesellschafterzuschüsse oder hohe Überschüsse erreicht werden. Letztlich ist eine positive Fortbestehensprognose über zumindest 12 Monate geeignet, um von einer insolvenzrechtlichen Überschuldung abzusehen. Dabei werden mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes und der Zukunftsaussichten die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Zahlungsunfähigkeit geprüft.