Die Finanz-Organisationsreform ist seit Anfang 2021 in Kraft und gibt es nur noch die Finanzämter Österreich (FAÖ) und für Großbetriebe (FAG) sowie das Zollamt Österreich (ZAÖ). Die bisherigen Finanzämter wurden in Dienststellen umbenannt. Während des Jahres 2021 gelten großzügige Übergangsbestimmungen und werden Schriftstücke mit Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen als
Die Finanz-Organisationsreform ist seit Anfang 2021 in Kraft und gibt es nur noch die Finanzämter Österreich (FAÖ) und für Großbetriebe (FAG) sowie das Zollamt Österreich (ZAÖ). Die bisherigen Finanzämter wurden in Dienststellen umbenannt. Während des Jahres 2021 gelten großzügige Übergangsbestimmungen und werden Schriftstücke mit Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen als wirksam und fristenwahrend eingebracht akzeptiert, auch wenn sie an die ehemaligen Finanzämter adressiert werden. Ab 2022 sollte auf die richtige Adressierung, nämlich FAÖ PF 260, FAG PF 251 beide in 1000 Wien, unbedingt geachtet werden da unrichtiges Vorgehen nicht mehr toleriert wird. Wenn ein Schreiben an das Postfach 260 gesendet wird, aber in die Zuständigkeit des FAG fällt und das FAG auch angeführt wird ist eine Weiterleitung zwischen den Behörden vorgesehen. Die richtige Behördenbezeichnung und -adressierung, mittels Postfach hat eine fristenwahrende Einbringung zur Folge und kommt ihr damit bei Anbringen entscheidende Bedeutung zu. Strafbefreiende Selbstanzeigen können allerdings gegenüber jedem Finanzamt (FAÖ und FAG) sowie dem Amt für Betrugsbekämpfung erfolgen.