Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst entschieden, dass der Verkauf einer privat angeschafften Sammlung von Antiquitäten, unter bestimmten Umständen, keine Unternehmereigenschaft auslöst und der Verkaufserlös somit nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Selbst wenn der Eigentümer der privaten Sammlung die Sammelgegenstände nicht auf einmal verkauft, wird er nur dann zum Unternehmer, wenn er wie ein gewerblicher Händler auftritt. Dies ist
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst entschieden, dass der Verkauf einer privat angeschafften Sammlung von Antiquitäten, unter bestimmten Umständen, keine Unternehmereigenschaft auslöst und der Verkaufserlös somit nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Selbst wenn der Eigentümer der privaten Sammlung die Sammelgegenstände nicht auf einmal verkauft, wird er nur dann zum Unternehmer, wenn er wie ein gewerblicher Händler auftritt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eigentümer die komplette Sammlung einem Kommissionär zum Vertrieb an die Endabnehmer übergibt und dieser in vielen Einzelaktionen und über einen längeren Zeitraum die Gegenstände verkauft. Der Eigentümer darf keine aktive Vertriebstätigkeit, etwa in eigenen Geschäftsräumen oder in entsprechenden Internetauftritten ausüben. Für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Abverkauf von Privatvermögen ist entscheidend ob annähernd dem Bild der wirtschaftlichen Tätigkeit eines professionellen Händlers entsprochen wird. Der VwGH verweist auch auf den deutschen Bundesfinanzhof, der den Verkauf einer privaten Oldtimersammlung, nach einer vorangegangen museumsartigen Einlagerung, nicht als unternehmerische Tätigkeit qualifiziert hat.