Bücher und Aufzeichnungen samt zugehöriger Belege der Finanzbuchhaltung sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Aufzeichnungen vorgenommen worden sind. Die Aufbewahrungspflicht verlängert sich, wenn die Unterlagen in einem Rechtmittelverfahren von Bedeutung sind. Aufzeichnungen und Unterlagen die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Unterlagen sind
Bücher und Aufzeichnungen samt zugehöriger Belege der Finanzbuchhaltung sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Aufzeichnungen vorgenommen worden sind. Die Aufbewahrungspflicht verlängert sich, wenn die Unterlagen in einem Rechtmittelverfahren von Bedeutung sind. Aufzeichnungen und Unterlagen die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Unterlagen sind auch dann weiter aufzubewahren, wenn sie für ein, am Ende der Siebenjahresfrist, anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind und in solchen Verfahren diejenigen Parteistellung haben, für die aufgrund von Abgabenvorschriften Aufzeichnungen zu führen waren. Die Aufbewahrung kann auf Datenträgern erfolgen, wenn die vollständige, geordnete und urschriftsgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf von sieben Jahren jederzeit gewährleistet ist. Der Aufbewahrer muss allerdings die Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die für die Lesbarmachung erforderlich sind, oder lesbare dauerhafte Wiedergaben beibringen. Seit Anfang 2022 dürfen grundsätzlich die Unterlagen aus 2014 entsorgt werden.