Investitionsprämien mussten bis 28.02.2021 beantragt und erste Maßnahmen bis 31.05.2021 gesetzt werden. Wenn diese Schritte erfolgreich und rechtzeitig erfolgten und die Investitionen durchgeführt wurden, muss binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen eine Abrechnung erfolgen. Diese Frist ist nicht verlängerbar und wenn sie versäumt wird verfällt der Förderanspruch auch bei bereits erteilter Förderzusage.
Investitionsprämien mussten bis 28.02.2021 beantragt und erste Maßnahmen bis 31.05.2021 gesetzt werden. Wenn diese Schritte erfolgreich und rechtzeitig erfolgten und die Investitionen durchgeführt wurden, muss binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen eine Abrechnung erfolgen. Diese Frist ist nicht verlängerbar und wenn sie versäumt wird verfällt der Förderanspruch auch bei bereits erteilter Förderzusage. Wenn mehrere Förderanträge gestellt wurden muss für jeden eine separate Abrechnung erfolgen. Diese ist mittels Abrechnungsformular im aws-Fördermanager zu erstellen und hochzuladen. Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 pro Antrag ist die Abrechnung nicht nur vom Förderwerber sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die Bestätigung hat die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen, die fristgerechte Setzung der ersten Maßnahmen, den fristgerechten Abschluss und die Betriebsnotwendigkeit der jeweiligen Investition zu umfassen. Die Betriebsnotwendigkeit ist im steuerlichen Sinn zu verstehen. Bei umfangreichen Investitionen ist auch eine stichprobenartige Überprüfung der obigen Merkmale zulässig.