Körperschaften, das sind typischerweise Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, aber auch Privatstiftungen, bei denen Einlagen im steuerlichen Sinn vorliegen, müssen ein Evidenzkonto führen, das die jährliche Entwicklung beinhaltet und ist dieses der Körperschaftsteuererklärung anzuschließen. Dies ist notwendig um feststellen zu können ob eine Auszahlung an die Gesellschafter als steuerfreie Einlagenrückzahlung oder als KESt-pflichtige Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Körperschaften, das sind typischerweise Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, aber auch Privatstiftungen, bei denen Einlagen im steuerlichen Sinn vorliegen, müssen ein Evidenzkonto führen, das die jährliche Entwicklung beinhaltet und ist dieses der Körperschaftsteuererklärung anzuschließen. Dies ist notwendig um feststellen zu können ob eine Auszahlung an die Gesellschafter als steuerfreie Einlagenrückzahlung oder als KESt-pflichtige Gewinnausschüttung zu behandeln ist. Es muss sowohl die Außenfinanzierung, das sind Einlagen, als auch die Innenfinanzierung, das sind die Jahresüberschüsse im Sinne des UGB, dokumentiert werden. Dabei sind vier Subkonten zu führen: Indisponible Einlagen (Nennkapital und gebundene Kapitalrücklagen), disponible Einlagen (nicht gebundene Einlagen), indisponible Innenfinanzierung (gesetzliche oder satzungsmäßige Gewinnrücklagen) und disponible Innenfinanzierung (Bilanzgewinn). Es besteht ein Wahlrecht ob eine offene Ausschüttung des Bilanzgewinnes als Einlagenrückzahlung oder steuerpflichtige Gewinnausschüttung behandelt werden kann. Dies allerdings nur dann, wenn ein ausreichender, positiver Einlagenstand am disponiblen Einlagensubkonto vorhanden ist.