Kryptowährung

Obwohl die österreichische Nationalbank und Finanzmarktaufsicht Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin nicht als Zahlungsmittel anerkennen, haben sie es in die breite Wahrnehmung geschafft. Für risikoaffine Anleger sind sie ein spekulatives Anlageprodukt, mit enormer Volatilität. Mit der ökosozialen Steuerreform wurden für Einkünfte aus Kryptowährungen ein besonderer Steuersatz von 27,5% mit KESt-Abzug eingeführt. Die Steuerpflicht trat mit 01.03.2022 in Kraft, für Kryptowährungen die ab diesem Zeitpunkt angeschafft wurden. Für vor dem 01.03.2022 angeschaffte Kryptowährungen, sog. „Altvermögen“, gilt eine Steuerpflicht nur, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr veräußert werden. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug gilt erst ab 2024. Folgende Tatbestände werden als Einkünfte aus Kryptowährungen erfasst: laufende Einkünfte wie Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und deren Erwerb durch einen technischen Prozess. Die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen umfassen den Verkauf mit dem Unterschied zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten und den Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter. Der Tausch gegen andere Kryptowährungen ist nicht steuerpflichtig.