Im Abgabenverfahrensrecht sind als Zahlungserleichterungen die Stundung und Ratenzahlungen geregelt. Während bei der Stundung der Zahlungszeitpunkt für den gesamten Abgabenbetrag hinausgeschoben wird, wird bei einer Ratenvereinbarung der gesamte Abgabenbetrag in mehreren Teilen entrichtet. Die Zahlungserleichterungen sollen nicht über die Dauer eines Jahres hinausgehen. Voraussetzungen für die Bewilligung sind kumulativ: Die sofortige volle Entrichtung stell eine
Im Abgabenverfahrensrecht sind als Zahlungserleichterungen die Stundung und Ratenzahlungen geregelt. Während bei der Stundung der Zahlungszeitpunkt für den gesamten Abgabenbetrag hinausgeschoben wird, wird bei einer Ratenvereinbarung der gesamte Abgabenbetrag in mehreren Teilen entrichtet. Die Zahlungserleichterungen sollen nicht über die Dauer eines Jahres hinausgehen. Voraussetzungen für die Bewilligung sind kumulativ: Die sofortige volle Entrichtung stell eine erhebliche finanzielle Härte dar und die Einbringlichkeit der Abgabe ist nicht gefährdet. Erstere liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige in einer wirtschaftlichen Notlage oder finanziellen Bedrängnis befindet. Sind ausreichende finanzielle Mittel vorhanden oder können diese durch Veräußerung vorhandenen Vermögens beschafft werden, liegt erhebliche Härte nicht vor. Die Verschleuderung des Vermögens ist jedoch nicht gefordert. Die Behauptung, dass die Abgabe weder aus eigenen Mitteln noch mittels Kreditfinanzierung geleistet werden könne, bedeutet Gefährdung der Einbringlichkeit. Kann allerdings glaubhaft dargestellt werden, dass künftige Einnahmen in ausreichendem Maß gesichert sind, ist eine Gefährdung nicht anzunehmen.