In den Jahren 2020 und 2021 konnte an Mitarbeiter eine abgaben- und beitragsfreie Prämie bis zu € 3.000,00 pro Jahr ausbezahlt werden. Die Begünstigung setzte voraus, dass die Prämie ausschließlich zum Zweck der COVID-19-Krise geleistet und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Außerdem durfte sie nicht andere Entgeltsbestandteile wie zum Beispiel normale Entgeltserhöhungen oder Mehrarbeitsansprüche ersetzen.
In den Jahren 2020 und 2021 konnte an Mitarbeiter eine abgaben- und beitragsfreie Prämie bis zu € 3.000,00 pro Jahr ausbezahlt werden. Die Begünstigung setzte voraus, dass die Prämie ausschließlich zum Zweck der COVID-19-Krise geleistet und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Außerdem durfte sie nicht andere Entgeltsbestandteile wie zum Beispiel normale Entgeltserhöhungen oder Mehrarbeitsansprüche ersetzen. Schädlich können auch in den Vorjahren geleistete Prämien und Boni sein. Für diesen Fall hat das Bundesfinanzgericht kürzlich die Abgabenfreiheit versagt, weil vom Beschwerdeführer nicht überzeugend argumentiert werden konnte, dass die Gründe für die Prämienzahlungen vor 2020 und in diesem Jahr unterschiedlich waren. Wenn vor 2020 Prämien an Mitarbeiter bezahlt wurden, muss für eine abgabenfreie Corona-Prämie nachgewiesen werden, dass sie ausschließlich zum Zweck der Krise geleistet wurde und ausschließlich wird dabei absolut verstanden. Für die Prämien in den Vorjahren müssen nachvollziehbar andere Gründe dargelegt werden, um Regelmäßigkeit auszuschließen. Diese Thematik wird auch für spätere Prämien wie Mitarbeitergewinnbeteiligung oder Teuerungsprämie relevant werden.