e-Bike

Um nachhaltige Interessen zu fördern, den ökologischen Fußabdruck eines Unternehmens zu verkleinern und die Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern, wurde eine Ergänzung in § 4b SachbezugswerteVO unter dem Titel Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads geschaffen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein emissionsneutrales Fahrzeug, wie z.B.  (E-) Fahrrad, (E-) Roller usw. zur Verfügung gestellt bekommen, dies auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, haben dadurch einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Ein solcher ist prinzipiell sachbezugspflichtig, was in der Regel lohnsteuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen hat und auch zusätzliche Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber bedeutet. Die Höhe eines Sachbezuges ist vom CO2 -Emissionswert zu berechnen. Da dieser bei Fahrrädern und anderen Elektrofahrzeugen 0 Gramm pro Kilometer beträgt, ist auch der Sachbezug mit € 0,00 zu bewerten und somit zu einem beliebten Benefit geworden. Beteiligt sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Fahrrads kommt es zu  einer Bezugsumwandlung, welche überkollektivvertragliche Bezüge reduzieren kann.