Anspruchszinsen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer werden seit dem Jahr 2000 verrechnet. Ab 2022 sind auch Nachforderungen und Guthaben aus Umsatzsteuer zu verzinsen und zwar mit 2 % über dem Basiszinssatz, das sind zurzeit 3,88 %. Bei der Umsatzsteuer greift die Verzinsung nicht nur aufgrund der Jahreserklärung, sondern auch bei den Umsatzsteuervoranmeldungen. Während bei der Jahreserklärung
Anspruchszinsen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer werden seit dem Jahr 2000 verrechnet. Ab 2022 sind auch Nachforderungen und Guthaben aus Umsatzsteuer zu verzinsen und zwar mit 2 % über dem Basiszinssatz, das sind zurzeit 3,88 %. Bei der Umsatzsteuer greift die Verzinsung nicht nur aufgrund der Jahreserklärung, sondern auch bei den Umsatzsteuervoranmeldungen. Während bei der Jahreserklärung die Verzinsung einer Nachforderung ab 1. Oktober des Folgejahres läuft, beginnt sie bei den Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung und reicht bis zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt. Für die Verzinsung von Guthaben sind Anträge erforderlich, die gewöhnlich mit der Jahreserklärung oder den Umsatzsteuervoranmeldungen gestellt werden. Umsatzsteuerdifferenzen, die sich aus Festsetzungsbescheiden, Abänderungen von Umsatzsteuerjahresbescheiden oder im Rahmen einer Wiederaufnahme ergeben, sind ebenfalls unter Beachtung der 90-Tage-Frist zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt für maximal 48 Monate und Bagatellbeträge bis € 50,00 werden nicht erhoben.