Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in einer Entscheidung bestätigt, dass die Veräußerung eines Anteiles an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als anteilige Veräußerung der Wirtschaftsgüter gilt. Dies ist insbesondere bei Kommanditgesellschaften mit Immobilienbesitz von Bedeutung. Die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird ertragsteuerlich nicht als eigenes Wirtschaftsgut gesehen, sondern als Beteiligung am jeweiligen Wirtschaftsgut, z.B. Immobilien, des Beteiligungsunternehmens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in einer Entscheidung bestätigt, dass die Veräußerung eines Anteiles an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als anteilige Veräußerung der Wirtschaftsgüter gilt. Dies ist insbesondere bei Kommanditgesellschaften mit Immobilienbesitz von Bedeutung. Die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird ertragsteuerlich nicht als eigenes Wirtschaftsgut gesehen, sondern als Beteiligung am jeweiligen Wirtschaftsgut, z.B. Immobilien, des Beteiligungsunternehmens. Aufgrund des Durchgriffes auf den Personengesellschafter kommt es bei Immobilien zu einer privaten Grundstücksveräußerung für welche Immobilienertragsteuer zu entrichten ist, die der Personengesellschafter zu tragen hat. Als Bemessungsgrundlage gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös für die Beteiligung und den Anschaffungskosten, die um geltend gemachte Abschreibungen zu vermindern sind. In diesem Fall ist eine besondere Vorauszahlung, bis spätestens Fünfzehnten des zweitfolgenden Monats ab Kaufpreiszufluss, an das Finanzamt zu leisten.