Das Bundesfinanzgericht hat kürzlich entschieden, dass das sogenannte Postlaufprivileg nur bei Versand durch die Österreichische Post AG zum Tragen kommt. Nach der Bundesabgabenordnung werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Das heißt, wenn eine Eingabe an die Behörde mit dem letzten Tag einer Frist von der Post gestempelt ist, gilt die Frist
Das Bundesfinanzgericht hat kürzlich entschieden, dass das sogenannte Postlaufprivileg nur bei Versand durch die Österreichische Post AG zum Tragen kommt. Nach der Bundesabgabenordnung werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Das heißt, wenn eine Eingabe an die Behörde mit dem letzten Tag einer Frist von der Post gestempelt ist, gilt die Frist gewahrt. Dies gilt für sonst keinen, der nun am Markt auftretenden Beförderungsunternehmen. Unter Postlauf wird die Zeit verstanden, die zwischen Übergabe eines Schriftstückes an die Post und dessen Einlagen bei der zuständigen Behörde liegt. Dass aus dem Begriff „Postenlauf“ nur auf die Österreichische Post AG, ehemals Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung, geschlossen werden darf, wird mit der historischen Entwicklung begründet, wonach die Post seit jeher als verlängerter Arm der Behörde betrachtet worden ist. Die Post hat sich mittlerweile von einer staatlichen Monopolverwaltung zu einem privatrechtlich organisierten Brief- und Paketbeförderungsdienstleistungsunternehmen gewandelt. Aufgrund dieses Alleinstellungsmerkmales sollte man sich bei der Fristenwahrung auf den Stempel der Post verlassen.