Ferialarbeitnehmer

Der Sommer ist da und somit beginnt für viele Schüler die Suche nach einem Ferialpraktikum. Hierbei muss zwischen mehreren Beschäftigungsformen unterschieden werden. Eine häufige Art der Beschäftigung ist das sogenannte „Pflichtpraktikum“. Hierbei müssen Schüler, aufgrund des Lehrplans, eine praktische Tätigkeit verrichten. Im Mittelpunkt steht der Lern- u. Ausbildungszweck. Pflichtpraktikanten unterliegen keiner Arbeitsleistungspflicht, keiner Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort und erhalten kein Entgelt. Daher sind Pflichtpraktikanten auch nicht zur Sozialversicherung anzumelden, da das Praktikum durch die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler abgedeckt ist. Erhält der Praktikant allerdings ein Taschengeld vom Dienstgeber, so ist dieser zur Sozialversicherung anzumelden. Eine weitere Beschäftigungsart ist der sogenannte „Ferialarbeitnehmer“. Dieser ist, im Gegensatz zum Pflichtpraktikanten, ein echter Dienstnehmer und somit jedenfalls bei der ÖGK anzumelden. Weiters hat dieser Anspruch auf Entgelt, Urlaub, EFZ im Krankenstand etc. Vor Aufnahme eines Praktikanten ist jedenfalls der jeweilige Kollektivvertrag hinsichtlich Entlohnung etc. zu prüfen.