Investitionsfreibetrag neu

Seit heuer kann für bestimmte Investitionen in das Betriebsvermögen ein Investitionsfreibetrag (IFB), allgemein in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen und von 15% für Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit zuzuordnen sind, beantragt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben; ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führt zur Nachversteuerung. Der IFB ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in der Steuererklärung auszuweisen, kürzt nicht die Basis für die Normalabschreibung und kann auch in Verlustjahren geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom IFB sind unter anderem Anschaffungen die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, Gebäude, PKWs und Kombis, geringwertige Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Investitionen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen. Die Basis für den IFB ist mit einer Million Euro pro Jahr begrenzt.