Die Mitarbeiterbeteiligung an Start-up-Unternehmen ist gefragt, war aber bislang aus steuerlichen Gründen unattraktiv, weil bereits bei Einräumung oft hohe Werte versteuert werden mussten, ohne dass ein Geldfluss erfolgte. Dies soll nun mit dem Start-up-Förderungsgesetz geändert werden. Ein Start-up-Unternehmen, das höchstens seit zehn Jahren besteht, weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und weniger als € 40 Mio.
Die Mitarbeiterbeteiligung an Start-up-Unternehmen ist gefragt, war aber bislang aus steuerlichen Gründen unattraktiv, weil bereits bei Einräumung oft hohe Werte versteuert werden mussten, ohne dass ein Geldfluss erfolgte. Dies soll nun mit dem Start-up-Förderungsgesetz geändert werden. Ein Start-up-Unternehmen, das höchstens seit zehn Jahren besteht, weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und weniger als € 40 Mio. Umsatz erzielt, kann Mitarbeitern, die nicht schon zumindest mit 10% beteiligt sind und sich schriftlich bereit erklären die Regelung in Anspruch zu nehmen, Kapitalanteile gewähren. Die Anteile dürfen maximal zum Nominale von der Gesellschaft abgegeben werden. Die steuerliche Änderung besteht darin, dass der Wert des Anteiles nicht schon bei Gewährung versteuert werden muss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. wenn der Mitarbeiter seinen Anteil verkauft oder stirbt, der Anteil 10% übersteigt oder das Dienstverhältnis endet. Wenn dieses mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Zufluss frühestens fünf Jahre nach der Einräumung der Beteiligung erfolgt, wird nur ein Viertel nach Tarif, der Rest aber mit dem festen Steuersatz von 27,5% besteuert. Basis ist der Veräußerungsgewinn.