Vereine sind gemeinnützig, wenn der Zweck in der Förderung der Allgemeinheit besteht auf Gebieten wie Kunst, Wissenschaft, Fürsorge für Kinder, Familien, alte oder kranke Personen, Schulbildung, Natur- und Tierschutz, Heimatkunde oder Körpersport. Dafür sind steuerliche Begünstigungen, insbesondere bei Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer vorgesehen, wenn die Voraussetzungen dafür in den Vereinsstatuten klar und eindeutig definiert sind. Die
Vereine sind gemeinnützig, wenn der Zweck in der Förderung der Allgemeinheit besteht auf Gebieten wie Kunst, Wissenschaft, Fürsorge für Kinder, Familien, alte oder kranke Personen, Schulbildung, Natur- und Tierschutz, Heimatkunde oder Körpersport. Dafür sind steuerliche Begünstigungen, insbesondere bei Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer vorgesehen, wenn die Voraussetzungen dafür in den Vereinsstatuten klar und eindeutig definiert sind. Die Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein, begünstigter Zweck und ideelle Mittel dürfen nicht vermischt werden, die Förderung begünstigter Zwecke muss unmittelbar, d.h. vom Verein selbst erfolgen und es ist zwingend zu regeln, was bei Vereinsauflösung oder Wegfall des begünstigten Zweckes mit dem verbleibenden Vermögen geschieht. Dieses muss für begünstigte Zwecke verwendet und darf nicht etwa an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden. In einer aktuellen VwGH-Entscheidung war in den Statuten zwar für die Vereinsauflösung die zwingende Verwendung des verbleibenden Vermögens für gemeinnützige Zwecke vorgesehen, nicht aber für den Wegfall des begünstigten Zweckes. Im Ergebnis hat das Gericht daher eine Abgabenbegünstigung verwehrt.