Spendenbegünstigung

Schon länger angekündigt, nun tatsächlich mit Jahresbeginn in Kraft getreten, das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023). Grund dafür war, einem wesentlich größeren Kreis von Institutionen die Spendenbegünstigung zukommen lassen und damit die allgemeine Spendenfreudigkeit zu steigern. Nun können alle gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen einen Antrag auf Spendenbegünstigung beim Finanzamt Österreich stellen. Der Antrag ist im Wege von FinanzOnline durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubringen, die jährliche Bestätigung kann nun auch durch einen Steuerberater erfolgen. Nach bescheidmäßiger Feststellung wird die Einrichtung in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen. Statt bisher dreijähriger Bestandsdauer reicht nun ein Jahr als Voraussetzung für den Antrag. Schädliche Satzungsbestimmungen können rückwirkend saniert werden. Wird der Antrag bis 30.06.2024 eingebracht sind die Spenden ab 01.01.2024 steuerlich absetzbar. Die Spendenempfänger müssen organisatorische Maßnahmen treffen, dass sie alle Spenden aus dem Privatvermögen mit Identifikationsmerkmalen der Spender bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch der Finanzverwaltung melden können.