Um erneuerbare Energie mittels Sonnenstrom zu forcieren, gilt beim Kauf und der Installation von PV-Anlagen der Nettokaufpreis und zwar für den Zeitraum 1.1.2024-31.12.2025. Auf der Rechnung ist der Nullsteuersatz auszuweisen und das leistende Unternehmen hat eine gewisse Dokumentationspflicht, um nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Nullsteuersatz gegeben sind. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestätigung
Um erneuerbare Energie mittels Sonnenstrom zu forcieren, gilt beim Kauf und der Installation von PV-Anlagen der Nettokaufpreis und zwar für den Zeitraum 1.1.2024-31.12.2025. Auf der Rechnung ist der Nullsteuersatz auszuweisen und das leistende Unternehmen hat eine gewisse Dokumentationspflicht, um nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Nullsteuersatz gegeben sind. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestätigung des Käufers erfolgen. Der Nullsteuersatz erfasst nur den Betreiber der PV-Anlage. Begünstigt sind PV-Anlagen mit einer Engpassleistung bis kWp und deren Zubehör sowie Speicher, wenn diese gemeinsam angeschafft werden. Voraussetzung ist weiters, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird, die Wohnzwecken dienen, oder von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Unter Nähe werden Gebäude oder Bauwerke, wie zum Beispiel Garagen, auf demselben Grundstück verstanden. Mangels Vorsteuerabzug von Privatpersonen oder sonstigen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Institutionen ist die Umsatzsteuerbefreiung für diese Photovoltaik-Investoren wohl am bedeutendsten.